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   FG Berlin-Brandenburg, 12.06.2020 - 9 K 9009/20   

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FG Berlin-Brandenburg, 12.06.2020 - 9 K 9009/20 (https://dejure.org/2020,25906)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.06.2020 - 9 K 9009/20 (https://dejure.org/2020,25906)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. Juni 2020 - 9 K 9009/20 (https://dejure.org/2020,25906)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Anforderungen an Rechtsbehelfsbelehrung zur Vermeidung einer "Unrichtigkeit" i. S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO: gesetzliche Pflichtangaben - freiwillige zusätzliche Hinweise, z. B. zu § 365 Abs. 3 Satz 1 AO und zu § 68 FGO - Hinweise zu E-Mail-Einlegung nicht erforderlich

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 06.07.2016 - XI B 36/16

    Zu den Anforderungen an eine unmissverständliche Rechtsbehelfsbelehrung in einem

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 12.06.2020 - 9 K 9009/20
    Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wiedergibt und verständlich über allgemeine Merkmale des Fristbeginns sowie Fristdauer informiert, ist ordnungsgemäß (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Juli 2016 - XI B 36/16, BStBl II 2016, 863 m. w. N.; Werth, in: Gosch, AO/FGO, § 356 AO Rz. 14).

    Es besteht jedoch keine Veranlassung, bei Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht Pflichtangaben nach § 356 Abs. 1 AO sind, höhere Anforderungen an die Detailliertheit der Rechtsbehelfsbelehrung zu stellen als bei solchen Angaben, die notwendiges Element der Rechtsbehelfsbelehrung sind (vgl. BFH in BStBl II 2016, 863, Rz. 29 m. w. N.).

    Auch die Verwendung des Terminus "ausgeschlossen" ist nicht zu beanstanden; er entspricht dem Wortlaut des § 68 Satz 2 FGO (vgl. BFH in BStBl II 2016, 863 Rz. 32 m. w. N.).

  • BFH, 13.05.2015 - III R 8/14

    Kindergeld - Kein Einspruch gegen die in der Einspruchsentscheidung enthaltene

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 12.06.2020 - 9 K 9009/20
    Dies sei z.B. der Fall, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Inlands-Bekanntgabefall keinen Hinweis auf die Drei-Tage-Frist in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO enthalte, sondern statt dessen inhaltlich die gesetzliche Regelung für Auslandszustellungen (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO) wiedergebe (Hinweis auf BFH-Urteil vom 13. Mai 2015 - III R 8/14, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2015, 844).

    Der vorliegende Sachverhalt ist auch nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem BFH-Urteil vom 13. Mai 2015 - III R 8/14, BStBl II 2015, 844 zugrunde gelegen hat.

  • BFH, 28.04.2015 - VI R 65/13

    Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung über Einspruch

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 12.06.2020 - 9 K 9009/20
    Sie muss nicht die Belehrung enthalten, dass der Beteiligte den Einspruch auch per E-Mail einlegen kann (BFH-Beschluss vom 28. April 2015 - VI R 65/13, BFH/NV 2015, 1074 m. w. N.; Siegers, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 356 AO Rz. 32; a. A.: Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 356 AO Rz. 32).
  • BFH, 05.08.2011 - III B 76/11

    Behauptung des verspäteten Zugangs der Einspruchsentscheidung - Berechnung der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 12.06.2020 - 9 K 9009/20
    Ist der letzte Tag der Drei-Tage-Frist - wie vorliegend gegeben - ein Sonntag, gilt der Verwaltungsakt analog § 108 Abs. 3 AO als am nächsten Werktag bekanntgegeben (vgl. BFH-Beschluss vom 5. August 2011 - III B 76/11, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2011, 1845 m. w. N.).
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